Satzung der Stiftung Aarhus 2017

1. NAME
1.1 Der Name der Stiftung lautet "Fonden Aarhus 2017“ (im Nachfolgenden "Stiftung“ genannt).

2. GRÜNDER
2.1 Die Stiftung wurde von der Gemeinde Aarhus gegründet.

3. SITZ
3.1 Der Sitz der Stiftung liegt in der Gemeinde Aarhus.

4. GEGENSTAND DER STIFTUNG
4.1 Die Stiftung ist eine gewerbliche Stiftung, die zum Ziel hat, die langfristige Entwicklung und Bedeutung des Kunst- und Kulturlebens in Aarhus und der Region Midtjylland zu stärken und zur Stärkung der Vielfalt der europäischen Kultur beizutragen.

Die Stiftung soll dafür sorgen, dass Aarhus und die Region Midtjylland national und international stärker wahrgenommen werden und eine größere Anziehungskraft besitzen. Zudem soll sie die europäische Kulturzusammenarbeit und den europäischen Dialog weiterentwickeln.

Die Stiftung soll die Gastgeberrolle der Europäischen Kulturhauptstadt 2017 planen und ausfüllen und Veranstaltungen und Projekte vor, während und nach dem Jahr der Kulturhauptstadt 2017 unterstützen.

Die Stiftung soll sicherstellen, dass Kreativität, Innovation, Wissen und Experimente als Treibkraft für die menschliche Entwicklung und das ökonomische Wachstum in Aarhus und der Region Midtjylland genutzt werden.

Die Stiftung soll eine aktivere Mitbürgerschaft durch breite und aktive Teilnahme sowie das gemeinnützige Engagement von Wirtschaft, Kultur-, Forschungs- und Ausbildungssektor während der Vorbereitungen, der Durchführung und nach Aarhus 2017 fördern.

Die Stiftung soll zur Entwicklung offener und entgegenkommender städtischer Lebensräume beitragen, die Gemeinschaft mit Raum für Verschiedenheit fördern.

Die Stiftung soll die fachübergreifende Zusammenarbeit bezüglich der Herausforderungen, denen die Städte gegenüberstehen, unterstützen und die Vision einer nachhaltigen Zukunft sowohl lokal als auch global fördern.

4.2 Der Aufsichtsrat kann geschäftliche Entscheidungen treffen, die in Bezug zum Projekt stehen, z. B. über den Verkauf von Kunstgegenständen, Merchandisingprodukten, Lebensmitteln, Büchern, Unterrichtsmaterialien und von anderen Dingen, die nach Einschätzung des Aufsichtsrates in Bezug zum Projekt stehen.

4.3 Dem Gründer oder Anderen werden keine besonderen Rechte oder Vorteile gewährt.

5. GRUNDSTOCKKAPITAL
5.1 Das Grundstockkapital der Stiftung beträgt zum Zeitpunkt der Gründung 300.000 DKK. Der Betrag wurde vom Gründer (siehe Punkt 2.1) bar eingezahlt.

5.2 Die Stiftung übernimmt in Verbindung mit der Gründung keine anderen Werte.

6. MITTEL DER STIFTUNG
6.1 Der Aufsichtsrat bestimmt unter Berücksichtigung des Gegenstands der Stiftung (siehe Punkt 4) nach freiem Ermessen, wie die Mittel der Stiftung angelegt werden sollen.

6.2 Der Aufsichtsrat ist dafür verantwortlich, dass das Vermögen der Stiftung jederzeit auf vertretbare und sichere Weise angelegt wird.

7. AUFSICHTSRAT DER STIFTUNG
7.1 Der Aufsichtsrat der Stiftung besteht aus 3-13 Mitgliedern. Mitglieder des Aufsichtsrates sind:
a) der Bürgermeister der Gemeinde Aarhus
b) der Stadtrat für Kultur der Gemeinde Aarhus
c) der Vorsitzende des Regionsrates der Region Midtjylland
d) ein Mitglied, das vom Wachstumsforum der Region Midtjylland ernannt wird
e) ein politischer Vertreter, der von folgenden Gemeinden gemeinsam ernannt wird: Horsens, Randers, Silkeborg, Viborg
f) ein politischer Vertreter, der von folgenden Gemeinden gemeinsam ernannt wird: Herning, Holstebro, Ikast-Brande, Lemvig, Ringkøbing-Skjern, Skive und Struer
g) ein politischer Vertreter, der von folgenden Gemeinden gemeinsam ernannt wird: Favrskov, Hedensted, Norddjurs, Odder, Samsø, Skanderborg und Syddjurs
h) sechs externe Mitglieder, die in der ersten Wahlperiode von der Gemeinde Aarhus ernannt werden

7.2 Der Bürgermeister der Gemeinde Aarhus ist Vorsitzender des Aufsichtsrates. Der stellvertretende Vorsitzende wird vom Aufsichtsrat gewählt.

7.3 Die Aufsichtsratsmitglieder, die gemäß Punkt 7.1 Buchstaben a-c und e-g dieser Satzung gewählt werden, sind für den Zeitraum gewählt, in dem sie eine Stellung innehaben, die sie dazu berechtigt, Aufsichtsratsmitglied zu sein. Das Mitglied, das gemäß Punkt 7.1 Buchstabe d ernannt wird, wird für einen Zeitraum ernannt, der an die Kommunalwahlperiode angepasst ist. Dies bedeutet, das die erste Wahlperiode vom Zeitpunkt der Gründung der Stiftung bis zum 31. Dezember 2013 dauert.

7.4 Die erste Wahlperiode der Aufsichtsratsmitglieder, die gemäß Punkt 7.1 Buchstabe h ernannt werden, dauert vom Zeitpunkt der Gründung der Stiftung bis zum 31. Dezember 2015. Mitglieder des Aufsichtsrates, die gemäß Punkt 7.1 Buchstabe h nach der ersten Wahlperiode (1. Januar 2016 und danach) gewählt werden, werden nach dem Kooptationsprinzip, d. h. durch die übrigen Aufsichtsratsmitglieder, gewählt. Nach der ersten Wahlperiode werden Aufsichtsratsmitglieder, die gemäß Punkt 7.1 Buchstabe h gewählt werden, für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

7.5 Die externen Mitglieder sollen gemeinsam folgende Qualifikationen abdecken: Einblick in und Wissen über das lokale und regionale Kulturmilieu, internationale Ausrichtung, Führungserfahrung im administrativen und ökonomischen Bereich, Erfahrung mit der Leitung großer, komplexer Projekte, Erfahrung mit Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit sowie Erfahrung mit dem Abschluss von Sponsor- und Partnerschaftsverträgen mit privaten Akteuren.

8. AUFGABEN
8.1 Dem Aufsichtsrat obliegen die Gesamtleitung der Tätigkeiten der Stiftung und die finanzielle Verantwortung für die Stiftung.
8.2 Der Aufsichtsrat der Stiftung leitet die Stiftung gemäß dem Gegenstand der Stiftung und unter Beachtung dieser Satzung.

9. DIE ARBEIT DES AUFSICHTSRATES
9.1 Aufsichtsratssitzungen werden durchgeführt, wenn es der Vorsitzende als notwendig erachtet oder wenn es von einem Aufsichtsratsmitglied gefordert wird. Pro Jahr müssen jedoch mindestens vier Sitzungen durchgeführt werden.

9.2. Sitzungen werden schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einberufen.

9.3 Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Alle Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen.

9.4 Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

9.5 Der Aufsichtsrat erstellt eine Geschäftsordnung.

10. LEITUNG DER STIFTUNG
10.1 Der Aufsichtsrat muss einen Geschäftsführer einstellen, der die laufende Geschäftsführung der Stiftung wahrnimmt. Der Geschäftsführer stellt gemeinsam mit dem Aufsichtsrat einen Vorstand einschließlich eines Programmleiters und eines Kommunikationsleiters ein. Der Vorstand muss die Richtlinien und Anweisungen befolgen, die der Aufsichtsrat beschließt.

10.2 Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Aufsichtsratssitzungen teilzunehmen, wobei er je nach Wunsch des Geschäftsführers und/oder des Aufsichtsrates von anderen Mitarbeitern begleitet werden kann. Bei den Sitzungen des Aufsichtsrates sind ausschließlich Aufsichtsratsmitglieder stimmberechtigt.

11. JAHRESTAGUNG
11.1 Die Stiftung führt alljährlich vor dem 1. Mai eine besondere Aufsichtsratssitzung (Jahrestagung) durch, auf der der Aufsichtsrat den Jahresbericht der Stiftung billigt.

11.2 Die Tagung findet in der Heimatgemeinde der Stiftung oder, je nach Entscheidung des Aufsichtsrates, an einem anderen Ort in Dänemark statt.

11.3 Die Tagesordnung der Jahrestagung der Stiftung muss folgende Punkte beinhalten:
1. Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr.
2. Billigung des Jahresberichts der Stiftung.
3. Entscheidung, ob der Überschuss des gebilligten Jahresberichts zur Konsolidierung der Stiftung, für satzungsgemäße Ausschüttungen oder zum Ausgleich von Verlusten verwendet werden soll.
4. Wahl neuer Aufsichtsratsmitglieder oder Wiederernennung sowie Unterrichtung über neu ernannte Mitglieder.
5. Wahl des Wirtschaftsprüfers.

12. VERGÜTUNG DES AUFSICHTSRATES
12.1 Die externen Mitglieder des Aufsichtsrates können eine jährliche Vergütung erhalten, die Position und Arbeitsumfang entspricht.

12.2 Die jährliche Vergütung der externen Aufsichtsratsmitglieder, die den Vorsitz eines Aufsichtsratsausschusses innehaben, kann maximal 100.000 DKK betragen. Die Vergütung der übrigen externen Aufsichtsratsmitglieder kann die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, die Vorsitzender eines Aufsichtsratsausschusses sind, nicht übersteigen.

Entscheidungen über die Höhe der Vergütung werden gemäß Punkt 9.3 getroffen.

13. RECHNUNGSLEGUNG UND WIRTSCHAFTSPRÜFUNG
13.1 Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

13.2 Die Bücher der Stiftung müssen von einem Wirtschaftsprüfer geprüft werden.

14. VERWENDUNG DES ÜBERSCHUSSES
14.1 Die Verwendung des Überschusses kann auf ein späteres Geschäftsjahr verschoben werden, falls dies für die Erfüllung des Gegenstands der Stiftung von Bedeutung ist.

15. ZEICHNUNGSBERECHTIGUNG
15.1 Die Stiftung geht Verpflichtungen nach außen durch die Unterschrift des Vorsitzenden und eines Aufsichtsratsmitglieds oder durch die gemeinsame Unterschrift aller Aufsichtsratsmitglieder ein.

15.2 Der Aufsichtsrat kann Prokura erteilen.

16. GESCHÄFTSJAHR, JAHRESBERICHT
16.1 Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr läuft von der Gründung bis zum 31. Dezember 2012.

16.2 Der Jahresbericht muss ein Bild der Stiftung, ihrer Finanzlage sowie des Jahresergebnisses vermitteln, das den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.

17. SATZUNGSÄNDERUNGEN, AUFLÖSUNG UND EXTRAORDINÄRE ENTSCHEIDUNGEN
17.1 Der Aufsichtsrat kann mit Dreiviertelmehrheit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder und mit Billigung der Stiftungsaufsicht diese Satzung einschließlich des Gegenstands der Stiftung ändern. Unter anderem kann beschlossen werden, dass die Stiftung mit anderen gewerblichen Stiftungen oder durch Übernahme einer Tochtergesellschaft, die Aktiengesellschaft oder GmbH ist, fusionieren soll, oder dass die Stiftung aufgelöst werden soll.

17.2 Bei Liquidation oder Auflösung wird ein eventueller Liquidationsüberschuss oder -erlös an eine andere dänische Stiftung oder einen anderen dänischen Verein ausgeschüttet, dessen Gegenstand mit dem Gegenstand dieser Stiftung (Punkt 4.1) übereinstimmt, oder dessen Gegenstand auf andere Weise wohltätig oder gemeinnützig ist.

17.3 Der Aufsichtsrat darf nur mit Zustimmung der Stiftungsaufsicht extraordinäre Entscheidungen treffen oder bei ihnen mitwirken, die ein Risiko in sich bergen können, dass die Satzung nicht eingehalten werden kann.